Mallorca als Umriss Wanderrichtlinien (WRL) (2/5)
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2.5 Den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten ist durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusparen.
2.6 Gegenstand von Schulwanderungen und Schulfahrten können auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen - z. B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung, Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur Berufsorientierung, Schullandheimaufenthalte mit sportlichem Schwerpunkt - sein.
3. Genehmigung
3.1 Die Genehmigung der Schulwanderungen und Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob der von der Schulkonferenz vorgegebene Rahmen beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist.
3.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer die Dienstreise oder den Dienstgang im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde.

Dies gilt gleichfalls für die Teilnahme weiterer Begleitpersonen. Für die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst erteilt die Schulaufsichtsbehörde die Dienstreisegenehmigung.
3.3
Soweit nicht gewährleistet ist, daß Reisekostenmittel in ausreichenderHöhe zur Verfügung stehen, darf die Dienstreise nur genehmigt werden, wenn die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer und die weiteren Begleitpersonen zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekostenvergütung verzichten.
3.4 Für den Antrag auf Genehmigung als Schulveranstaltung und die Dienstreisegenehmigung bzw. die Beauftragung weiterer Begleitpersonen ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu benutzen.
4. Teilnahmepflichten
4.1 Die Teilnahme an Schulwanderungen und Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Die Leitung obliegt in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der Kursleiterin oder dem Kursleiter, soweit nicht wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einer anderen Lehrerin oder einem anderen Lehrer übertragen wird. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 ADO (BASS 21 - 02 Nr. 4).

© HHet » wrl2.htm
letztes Update 19.09.2000