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2.5 Den Schülerinnen und Schülern und
deren Erziehungsberechtigten ist durch eine frühzeitige
Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich
entstehenden Kosten anzusparen.
2.6 Gegenstand von Schulwanderungen und
Schulfahrten können auch Veranstaltungen zu einzelnen
Unterrichtsbereichen - z. B. religiöse Freizeiten,
Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung,
Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur
Berufsorientierung, Schullandheimaufenthalte mit
sportlichem Schwerpunkt - sein.
3.
Genehmigung
3.1 Die Genehmigung der Schulwanderungen
und Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die
Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines
rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags. Es ist
dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird,
ob der von der Schulkonferenz vorgegebene Rahmen beachtet
wird und ob die Finanzierung gesichert ist.
3.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter
genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer
die Dienstreise oder den Dienstgang im Auftrag der
Schulaufsichtsbehörde.
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Dies gilt gleichfalls für die Teilnahme
weiterer Begleitpersonen. Für die Schulleiterin oder den
Schulleiter selbst erteilt die Schulaufsichtsbehörde die
Dienstreisegenehmigung.
3.3 Soweit nicht
gewährleistet ist, daß Reisekostenmittel in
ausreichenderHöhe zur Verfügung stehen, darf die
Dienstreise nur genehmigt werden, wenn die teilnehmenden
Lehrerinnen und Lehrer und die weiteren Begleitpersonen
zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekostenvergütung
verzichten.
3.4 Für den Antrag auf Genehmigung als
Schulveranstaltung und die Dienstreisegenehmigung bzw.
die Beauftragung weiterer Begleitpersonen ist das als
Anlage beigefügte Formblatt zu benutzen.
4.
Teilnahmepflichten
4.1 Die Teilnahme an Schulwanderungen und
Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der
Lehrerinnen und Lehrer. Die Leitung obliegt in der Regel
der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der
Kursleiterin oder dem Kursleiter, soweit nicht wegen des
besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einer
anderen Lehrerin oder einem anderen Lehrer übertragen
wird. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 15 Abs. 2 Satz 3
ADO (BASS 21 - 02 Nr. 4).
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