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BASS 14 - 12 Nr. 2
Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien
- WRL -)
RdErl. d. Ministeriums für
Schule und Weiterbildung v. 19. 3. 1997(GABl. NW. I S.
101)
1.Allgemeines
Schulwanderungen und Schulfahrten,
Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten und
internationale Begegnungen - im folgenden
Schulwanderungenund Schulfahrten - sind Bestandteile der
Bildungs und Erziehungsarbeit der Schulen. Sie müssen
einen deutlichen Bezug zum Unterricht haben,
programmatisch aus dem Schulleben erwachsen und im
Unterricht vor- und nachbereitet werden.
2.
Planung und Vorbereitung
2.1 Die Schulen entscheiden über die
Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten in
eigener Verantwortung.
2.2 Die Schulkonferenz legt gemäß § 5
Abs. 2 Nr. 4 SchMG (BASS 1 - 3) den Rahmen für
Schulwanderungen und Schulfahrten einschließlich Höchstdauer
und Kostenobergrenze fest.
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Der Schulpflegschaft, dem Schülerrat
und der Lehrerkonferenz ist Gelegenheit zur
vorbereitenden Beratung zu geben.
Die Kostenobergrenze für die Schulwanderungen und
Schulfahrten ist möglichst niedrig zu halten, um die
Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Der
finanzielle Aufwand darf kein Grund dafür sein, daß
eine Schülerin oder ein Schüler nicht teilnehmen kann.
2.3 Bei einer Dauer von mehr als zwei
Wochen muß der darüber hinausgehende Teil der
Schulwanderung oder der Schulfahrt in die Ferien gelegt
werden.
Für Schülerinnen und Schüler der Berufsschule (Teilzeitform
und Blockunterricht) dürfen im Schuljahr bis zu zwei
Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.
2.4 Die Klassenpflegschaft bzw. die
Jahrgangsstufenpflegschaft entscheide tüber Ziel,
Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der
Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der
Kursleiterin oder des Kursleiters unter Beachtung des von
der Schulkonferenz vorgegebenen Rahmens. Bei mehrtägigen
Veranstaltungenund bei Veranstaltungen, die mit erhöhten
finanziellen Belastungen verbunden sind, ist die
Entscheidung in geheimer Abstimmungzu treffen.
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