Mallorca als Umriss Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen (1/7)
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BASS 18 - 23 Nr. 2
Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports

RdErl. d. Kultusministeriums v. 29. 3. 1993(GABl. NW. I S. 115)*
Schwimmen ist ein wesentlicher Bestandteil des Schulsports. In Zusammenarbeit mit den Schulträgern sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um dieDurchführung des Schwimmens im Sportunterricht und im außerunterrichtlichen Schulsport entsprechend den „Richtlinien und Lehrplänen für den Sport in den Schulen im Lande NordrheinWestfalen" (Hefte 5011 bis5015) innerhalb der örtlichen Gegebenheiten und unter den gegebenen personellen Voraussetzungen zu ermöglichen. Bei der Durchführung des Schwimmens im Rahmen des Schulsports sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
1. Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte
Mit der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mit der Erteilung von Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte beauftragt werden, die

- entweder im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) sind oder
- das Deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) besitzen und zugleich rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses sind.Rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses ist, wer
- von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden (aus 2 bis 3 m Wassertiefe) heraufholen und zum Beckenrand bringen,
- ca. 10 m weit tauchen,
- Umklammerungen durch in Gefahr geratene Personen entweder vermeiden oder sich aus diesen lösen,
- einen etwa gleichschweren Menschen mittels Kopf oder Achselschleppgriff ca. 15 m weit schleppen und an Land bringen und
- lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen kann.
Diese Rettungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie für das Erteilen von Schwimmunterricht in allen Schwimmbecken.
© HHet » schwimm1.htm
letztes Update 19.09.2000