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BASS 18 - 23 Nr. 2
Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des
Schulsports
RdErl. d. Kultusministeriums v.
29. 3. 1993(GABl. NW. I S. 115)*
Schwimmen ist ein
wesentlicher Bestandteil des Schulsports. In
Zusammenarbeit mit den Schulträgern sind alle Maßnahmen
zu ergreifen, um dieDurchführung des Schwimmens im
Sportunterricht und im außerunterrichtlichen Schulsport
entsprechend den Richtlinien und Lehrplänen für
den Sport in den Schulen im Lande NordrheinWestfalen"
(Hefte 5011 bis5015) innerhalb der örtlichen
Gegebenheiten und unter den gegebenen personellen
Voraussetzungen zu ermöglichen. Bei der Durchführung
des Schwimmens im Rahmen des Schulsports sind folgende
Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
1. Rettungsfähigkeit
der Lehrkräfte
Mit der Aufsicht über
Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mit der
Erteilung von Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte
beauftragt werden, die
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entweder im Besitz des Deutschen
Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) sind oder
- das Deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) besitzen und
zugleich rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses sind.Rettungsfähig
im Sinne dieses Erlasses ist, wer
- von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren
Gegenstand vom Beckenboden (aus 2 bis 3 m Wassertiefe)
heraufholen und zum Beckenrand bringen,
- ca. 10 m weit tauchen,
- Umklammerungen durch in Gefahr geratene Personen
entweder vermeiden oder sich aus diesen lösen,
- einen etwa gleichschweren Menschen mittels Kopf oder
Achselschleppgriff ca. 15 m weit schleppen und an Land
bringen und
- lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen kann.
Diese Rettungsfähigkeit ist Voraussetzung für die
Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen
sowie für das Erteilen von Schwimmunterricht in allen
Schwimmbecken.
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