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Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
vom
25. Februar 1985 (BGBI.I S. 425)
mit allen Änderungen in der Fassung vom 28. Juni 1990 (BGBI.S.1227)
zuletzt geändert am 28. Oktober 1994 (BGBI.I.S.3186/3197)§1
Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an
denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches,
geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben die zuständigen
Behörden oder Stellen die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, haben
sie die Kinder oder Jugendlichen
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2 einem Erziehungsberechtigten zuzuführen oder, wenn
kein Erziehungsberechtigter erreichbar ist, in die Obhut
des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen haben die zuständigen Behörden
oder Stellen das Jugendamt über den jugendgefährdenden
Ort zu unterrichten.
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§2
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht
vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht
achtzehn Jahre alt ist.
(2) Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist
1. jede Person, der allein oder gemeinsam mit anderen
Personen nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches die Personensorge zusteht,
2. jede sonstige Person über achtzehn Jahre, soweit sie
auf Grund einer Vereinbarung mit dem
Personensorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge
wahrnimmt oder soweit sie das Kind oder Jugendlichen im
Rahmen der Ausbildung oder mit Zustimmung des
Personensorgeberechtigten im Rahmen der Jugendhilfe
betreut.
(3) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch
einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben die in Absatz
2 Nr. 2 genannten Personen ihre Berechtigung auf
Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende
haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen. |